ErwGr. 8

REG_2015_846 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Clofentezin, Ethephon, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic, Propamocarb, Pyraclostrobin und Tau-Fluvalinat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Ethirimol, das Hauptabbauprodukt von Bupirimat, empfiehlt die Behörde, neue RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Strauchbeerenobst und Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale festzulegen, um die Anwendungen von Bupirimat bei solchen Kulturen abzudecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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