ErwGr. 9

REG_2015_846 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Clofentezin, Ethephon, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic, Propamocarb, Pyraclostrobin und Tau-Fluvalinat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Ethephon empfiehlt die Behörde, für Tafeltrauben einen neuen RHG von 1,5 mg/kg festzulegen, der ermittelt wurde, indem der mit dem RHG-Rechner der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnete Wert von 1 mg/kg aufgerundet wurde. Angesichts der von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken sollte allerdings der RHG auf den nicht gerundeten Wert von 1 mg/kg festgelegt werden. Mit diesem Wert werden die geplanten Anwendungen bei Tafeltrauben angemessen abgedeckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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