REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Die EFSA bewertete das mit der Kompostierung in geschlossenen Zellen und der anschließenden Verbrennung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen verbundene Risiko (6) und gelangte zu dem Schluss, dass die unter den alternativen Parametern gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannte Kompostierung in geschlossenen Zellen nicht als Behandlung zur sicheren Beseitigung von Material der Kategorie 2 ausreicht und daher nicht als alternative Verarbeitungsmethode in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung aufgeführt werden kann. Der Bewertung durch die EFSA zufolge sollte die aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung als spezifische Einschlussmethode für die Lagerung tierischer Nebenprodukte vor der anschließenden Beseitigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 angesehen werden. Um diese Methode von den zugelassenen Kompostiermethoden zu unterscheiden und das für Kompostieranlagen erforderliche Zulassungsverfahren gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu umgehen, sollte diese Methode zusammen mit der Methode „Hydrolyse mit anschließender Beseitigung“, die derzeit in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt II Buchstabe H aufgeführt ist und auf denselben Grundsätzen beruht, in ein neues Kapitel in Anhang IX der genannten Verordnung aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezugnahme auf Anhang IV in Anhang XVI Kapitel II Abschnitt 11 entsprechend angepasst werden. Die Anhänge IV, IX und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.
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