ErwGr. 16

REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (7) ist das Erzeugnis auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern. Zur Klarstellung der Anforderungen für die Einfuhr von Zwischenerzeugnissen sollte Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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