ErwGr. 17

REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission hergestellt worden sein. Gemäß Buchstabe B des genannten Abschnitts sind Blutprodukte einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der genannten Verordnung oder einer anderen Methode zu unterziehen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der genannten Verordnung entsprechen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, insbesondere Reihe 2 Spalte 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1, muss außerdem nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel verwendet werden könnten, eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang XV Kapitel 4B beiliegen, sofern sie zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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