ErwGr. 20

REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Wissenschaftliche Beobachtungen haben ergeben, dass Coronaviren in Schweinekot inaktiviert werden, wenn dieser 10 Minuten lang auf 71 °C erhitzt wird oder sieben Tage lang einer Raumtemperatur von 20 °C ausgesetzt ist. In Trockenfutter, das bei einer Raumtemperatur von 24 °C gelagert und zu Versuchszwecken infiziert wurde, überlebte das Virus nicht länger als zwei Wochen. In der Union und in Drittländern werden Blut und Blutplasma üblicherweise bei einer Temperatur von 80 °C (im ganzen Produkt) sprühgetrocknet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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