ErwGr. 19

REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Die Kommission hat aus eigener Initiative die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission (8) als einstweilige Sicherheitsmaßnahme in Bezug auf die Sicherheit sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, verabschiedet. Da das Risiko für die Tiergesundheit weiterhin bestehen wird, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Einfuhr sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, zu überarbeiten und die Übergangsmaßnahmen als dauerhafte Anforderungen durchzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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