ErwGr. 9

REG_2015_9 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Gemäß Artikel 13 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 2 stammen, siliert, kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung einer neuen Verarbeitungsmethode für tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 2 veröffentlicht („Scientific Opinion on the evaluation of a new processing method for animal by-products of Category 2 materials of fish origin“ (5)). Dem Gutachten der EFSA zufolge werden die Risiken, die von Material der Kategorie 2 ausgehen können, durch die Verarbeitungsmethode angemessen reduziert, und die Folgeprodukte dürfen daher zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet, kompostiert, in Biogas umgewandelt oder zur Herstellung von Futter für Pelztiere oder andere nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere genutzt werden. Die EFSA gelangt in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass kein erhöhtes Risiko besteht, wenn die Verarbeitungsmethode auch für die Verarbeitung von Nebenprodukten angewendet wird, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 3 stammen. Material der Kategorie 3, das von Wassertieren gewonnen wird, darf daher für die Zwecke bestimmt sein, die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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