ErwGr. 2

REG_2015_960 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (1), die auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beruht, hat die Kommission Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Diese Durchführungsverordnung trat am 30. April 2015 außer Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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