ErwGr. 5

REG_2015_960 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Darüber hinaus sollten die von Irland ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen, nämlich das Verbot, Wolfsbarsch zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden, beibehalten und auf alle in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk tätigen Unionsschiffe ausgeweitet werden. Diese Maßnahmen sollten auch in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg gelten, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, wo monatliche Fangbeschränkungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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