ErwGr. 4

REG_2015_960 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Eine weitere Reduzierung der Fänge ist erforderlich, weshalb Fänge aus gezielter gewerblicher Fischerei durch die Einführung monatlicher Fangbeschränkungen in den ICES-Divisionen IVb und IVc sowie VIId, VIIe, VIIf und VIIh verringert werden sollten. In den ICES-Divisionen VIIa und VIIg sollten nur in den britischen Hoheitsgewässern monatliche Fangbeschränkungen gelten. Durch diese Reduzierung der Fänge sollte Fischern die Möglichkeit gegeben werden, ihr derzeitiges Fangverhalten so anzupassen, dass sie keinen Wolfsbarsch mehr fangen, wobei ungewollte Beifänge in einem gewissen Umfang an Bord behalten werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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