ErwGr. 11

REG_2016_1005 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis Ende 2017 einzustellen, er teilte anschließend jedoch mit, dass die Einfuhren bereits eingestellt worden seien, da er genügend Chrysotilfasern für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf ein Alternativmaterial erworben habe. Daher sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von chrysotilhaltigen Diaphragmen und von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung zu gestatten, beendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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