ErwGr. 10

REG_2016_1005 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich vereinbart, ab 2014 die chrysotilhaltigen Diaphragmen schrittweise durch nicht asbesthaltiges Alternativmaterial zu ersetzen und bis spätestens 30. Juni 2025 für einen vollständigen Austausch zu sorgen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, die die Mitgliedstaaten für die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen und für die Verwendung von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung gewährt haben, bis längstens 30. Juni 2025 befristet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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