ErwGr. 12

REG_2016_1005 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

Der Kommission sollte ein Bericht über die in den Anlagen mit Ausnahmegenehmigung verwendeten Chrysotilmengen in Diaphragmen vorgelegt werden. Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verpflichten die Arbeitgeber bereits, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Chrysotilfasern auf ein Mindestmaß zu reduzieren und in jedem Fall unter einem festgelegten Grenzwert zu halten. Die Mitgliedstaaten können strengere Grenzwerte für solche Fasern in der Luft festsetzen und ihre regelmäßige Messung/Überwachung vorschreiben. Die Ergebnisse etwaiger Messungen/Überwachung dieser Art, sollten in den Bericht aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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