Art. 26 – Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse betreffend die Anforderungen an Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen vorgenommen werden, die zur Berücksichtigung folgender Faktoren erforderlich sind: a) wissenschaftlicher Fortschritte; b) technischer Entwicklungen oder c) der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer einheitliche Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, -schafe und -ziegen im Sinne dieses Artikels und für die Auslegung der entsprechenden Ergebnisse festgelegt werden. Dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder die Empfehlungen der einschlägigen Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder — sofern es keine Referenzzentren gibt — die im Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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