Art. 29 – Referenzzentren der Europäischen Union

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren zu fördern, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Referenzzentren der Europäischen Union benannt werden, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung oder Verbesserung dieser Methoden zuständig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(2)Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Einführung oder Harmonisierung der Methoden zu fördern, die von Zuchtverbänden, von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, von zuständigen Behörden oder von anderen Behörden der Mitgliedstaaten für den Schutz gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Referenzzentren der Europäischen Union zu benennen, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung oder Harmonisierung dieser Methoden zuständig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(3)Die Benennungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 erfolgen im Rahmen öffentlicher Auswahlverfahren und sind zeitlich begrenzt oder werden regelmäßig überprüft.
(4)Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union a) erfüllen die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen; und b) sind für die Aufgaben gemäß i) Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden) ii) Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden) zuständig, wenn diese Aufgaben in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren enthalten sind, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme erstellt wurden.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen an a) den in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Anforderungen an Referenzzentren der Europäischen Union; b) den in Anhang IV Nummer 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union. Die delegierten Rechtsakte gemäß diesem Absatz berücksichtigen a) die Art der reinrassigen Zuchttiere, bei denen die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung harmonisiert oder verbessert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte im Bereich der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, oder b) die gefährdeten Rassen, bei denen Methoden für den Schutz dieser Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen eingeführt oder harmonisiert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte in diesen Bereichen.
(6)Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union unterliegen Kommissionskontrollen, um zu überprüfen, ob sie a) die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen; b) den an folgenden Stellen genannten Aufgaben nachkommen: i) Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden) ii) Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden). Wenn die Ergebnisse einer solchen Kontrolle ergeben, dass ein Referenzzentrum der Europäischen Union die Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 1 nicht erfüllt oder den Aufgaben gemäß Anhang IV Nummer 2 oder 3 nicht nachkommt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährte Finanzhilfe der Union gekürzt oder die Benennung als Referenzzentrum der Europäischen Union rückgängig gemacht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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