Art. 30 – Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Wenn Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, für ihre Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen anfordern, stellt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der/das dieses Zuchtprogramm durchführt, diese Bescheinigungen aus.
(2)Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial werden ausschließlich ausgestellt von a) Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, die gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen, b) den in Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden, falls diese einen entsprechenden Beschluss fassen, oder c) den in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstellen, die Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen.
(3)Die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sorgen für eine rasche Übermittlung der Tierzuchtbescheinigungen.
(4)Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, von dem die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen und der/das das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, stellt diese Tierzuchtbescheinigung aus.
(5)Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wurden, das von einer in der Liste gemäß Artikel 34 genannten Zuchtstelle geführt wird, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden. Diese Tierzuchtbescheinigung wird von der gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle ausgestellt, die das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, oder von dem amtlichen Dienst des Drittlandes, aus dem die Zuchttiere kommen.
(6)Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Tierzuchtbescheinigungen a) enthalten die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V; b) stimmen mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen überein, die in den gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(7)Ein Zuchtverband oder eine Zuchtstelle, der/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtverbandes, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein reinrassiges Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Tierzuchtbescheinigung Angaben über a) die Ergebnisse der Leistungsprüfung; b) aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und c) genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die dieses Zuchttier oder die Spendertiere dieses Zuchtmaterials betreffen.
(8)Ein Zuchtunternehmen oder eine Zuchtstelle, das/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtunternehmens, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein Hybridzuchtschwein oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Zuchtbescheinigung, soweit dieses Zuchtprogramm es verlangt, Angaben über a) die Ergebnisse der Leistungsprüfung; b) aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und c) genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials betreffen.
(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels derer die Inhalte der Tierzuchtbescheinigungen gemäß Anhang V geändert werden, damit Folgendes berücksichtigt wird: a) wissenschaftliche Fortschritte, b) technische Entwicklungen, c) das Funktionieren des Binnenmarkts, oder d) die Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.
(10)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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