Art. 33 – Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von solchem Zuchtmaterial in die Union zugelassen sind.
(2)Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b müssen die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn a) die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in anderen Dokumenten enthalten sind, die für die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitgeführt werden, b) die das Zuchtprogramm durchführende Zuchtstelle oder einem anderen in Absatz 1 genannten Akteur eine vollständige Liste dieser Dokumente vorlegen, erklären, dass die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in den Dokumenten enthalten sind, und den Inhalt der Dokumente bestätigen.
(3)Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtstellen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder in den anderen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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