Art. 31 – Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen sind.
(2)Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn a) die in Anhang V Teil 2 Kapitel I oder Anhang V Teil 3 Kapitel I genannten Angaben für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für diese Zuchttiere mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ausgestellt wurden; b) für das Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden i) die Angaben zu den Spendertieren dieses Zuchtmaterials in anderen Dokumenten oder in Kopien des Originals der Tierzuchtbescheinigung enthalten sind, die für das Zuchtmaterial mitgeführt wird oder vor oder nach dem Versand des Zuchtmaterials auf Nachfrage vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren zur Verfügung gestellt wird; ii) die Angaben zu dem Samen, den Eizellen und Embryonen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für den Samen, die Eizellen und Embryonen mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren ausgestellt wurden.
(3)Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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