Art. 55 – Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Die Mitgliedstaaten a) leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können; b) leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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