Art. 58 – Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 57 Absatz 1 sind a) die Grundsätze und Ziele der Bestimmungen dieser Verordnung; b) die Menge und die Art der Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die aus diesem Drittland in die Union verbracht werden; c) die Ergebnisse der bereits durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1; d) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die aus dem Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführter Kontrollen; e) alle anderen Informationen, die die Kommission als wichtig erachtet.
(2)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 kann die Kommission das betroffene Drittland vor der Durchführung dieser Kontrollen ersuchen, a) die Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a bereitzustellen; b) falls angemessen und erforderlich, die schriftlichen Aufzeichnungen über die von den zuständigen Behörden dieses Drittlands durchgeführten Kontrollen vorzulegen.
(3)Die Kommission kann Experten aus den Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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