Art. 8 – Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Anträge auf die Genehmigung von Zuchtprogrammen werden von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei der zuständigen Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, eingereicht.
(2)Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3)Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern a) sie einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen: i) bei reinrassigen Zuchttieren: — die Verbesserung der Rasse, — die Erhaltung der Rasse, — die Schaffung einer neuen Rasse, — die Wiederherstellung einer Rasse; ii) bei Hybridzuchtschweinen: — die Verbesserung der Rasse, Linie oder Kreuzung, — die Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung; b) sie die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreiben; c) sie den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entsprechen.
(4)Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern a) die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 erfüllt sind; b) es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt; c) diese dritte Stelle alle notwendigen Anforderungen erfüllt, um diese Tätigkeiten durchzuführen; d) diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen gemäß Absatz 2 die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.
(5)Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem gemäß Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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