(1)Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die mindestens ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm durchführen. Die Mitgliedstaaten machen diese Liste öffentlich zugänglich.
(2)Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, die Adresse der Website des Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens; b) für jeden/-s in der Liste genannten/-s Zuchtverband oder Zuchtunternehmen: i) im Falle von reinrassigen Zuchttieren: der Name der Rasse, oder im Falle von Hybridzuchtschweinen: der Name der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, die dem betreffenden, gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm angehört, und, sofern der Zuchtverband von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 19 oder gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Gebrauch macht, ein Hinweis auf diese Ausnahmeregelungen. ii) das geografische Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden sollen; iii) bei reinrassigen Zuchtequiden gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt; iv) für jedes Zuchtprogramm, soweit vorhanden, ein Verweis auf die Webseite, auf der Informationen zu diesen Zuchtprogrammen abgerufen werden können.
(3)Die Mitgliedstaaten nehmen auch alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 durchführen, in die in Absatz 2 genannte Liste auf.
(4)Wird einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen die Anerkennung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e entzogen oder wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d ausgesetzt oder zurückgezogen, nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Hinweis darauf in die Liste gemäß Absatz 1 auf. Bleibt innerhalb von 24 Monaten diese Anerkennung entzogen oder diese Genehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, streichen die Mitgliedstaaten den Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder das Zuchtprogramm endgültig von der Liste gemäß Absatz 1.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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