Art. 4 – Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtverband stellen. Im Hinblick auf Hybridzuchtschweine können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtunternehmen stellen.
(2)Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3)Die zuständigen Behörden bewerten die nach Absatz 1 gestellten Anträge. Sie erkennen jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als Zuchtverband und jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 als Zuchtunternehmen an, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) er hat seinen Hauptsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet; b) im Antrag wird nachgewiesen, dass die Anforderungen an seine Zuchtprogramme, für die er die Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 beantragen will, gemäß Anhang I Teil 1 erfüllt sind; c) sein Antrag enthält für jedes dieser geplanten Zuchtprogramme einen Entwurf des Zuchtprogramms, der die Informationen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 beinhaltet; d) bei Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt er zudem gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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