Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Diese Verordnung enthält a) Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial und für ihre Verbringung in die Union; b) Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme; c) Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen; d) Bestimmungen für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und für die Zulassung zur Zucht von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial; e) Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren; f) Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial; g) Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen insbesondere von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Bestimmungen für die Durchführung von anderen amtlichen Tätigkeiten; h) Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit und Bestimmungen für die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten; i) Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in Mitgliedstaaten und Drittländern.
(2)Diese Verordnung gilt für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden sollen.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere und deren Zuchtmaterial für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmt sind.
(4)Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als Zuchtunternehmen anerkannte private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind.
(5)Die Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung von Zuchtprogrammen zu ergreifen, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt wurden.
Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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