ErwGr. 4

REG_2016_1120 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Im Lichte der genannten Stellungnahmen des SCCS ist die Kommission der Auffassung, dass schwarzer Kohlenstoff (Nanoform) (gemäß den Spezifikationen des SCCS) zur Verwendung als Farbstoff in kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von höchstens 10 % Massenanteil zugelassen werden sollte, ausgenommen Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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