ErwGr. 38

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde zu prüfen. Das sollte nur dann der Fall sein, wenn aufgrund von Gegebenheiten wie beispielsweise der physischen Zerstörung oder dem Verlust von Kopien nationaler Urkunden, etwa durch Zerstörung der Archive eines bestimmten Standesamts oder Gerichts oder bei Fehlen eines Registers, diese Überprüfung nicht möglich ist. Daher sollte eine Antwortfunktion im IMI zur Verfügung stehen, die dieser Möglichkeit Rechnung trägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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