ErwGr. 36

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente hegen, sollten sie die Möglichkeit haben, die im Datenspeicher des IMI verfügbaren Dokumentenmuster zu prüfen und, falls dann immer noch Zweifel bestehen, über das IMI ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Dokumente ausgestellt wurden, zu richten, indem sie entweder das Ersuchen unmittelbar der Behörde übermitteln, die die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt hat, oder indem sie mit der zentralen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Kontakt aufnehmen. Die ersuchten Behörden sollten auf diese Ersuchen innerhalb kürzester Frist antworten, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf bzw. — wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird — zehn Arbeitstagen. Die Frist von zehn Arbeitstagen kann insbesondere in den Fällen zum Tragen kommen, in denen die ersuchten Behörden noch nicht im IMI registriert sind. Wenn diese Fristen nicht einzuhalten sind, sollte zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde eine Fristverlängerung vereinbart werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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