ErwGr. 39

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine Antwort von der ersuchten Behörde ein, sollte die ersuchende Behörde nicht verpflichtet sein, die betreffende öffentliche Urkunde oder beglaubigten Kopie zu bearbeiten. Ferner sollte es in diesen Fällen der ersuchenden Behörde oder der Person, die die öffentliche Urkunde oder beglaubigte Kopie vorgelegt hat, freistehen, alle verfügbaren Mittel zur Prüfung oder zum Nachweis der Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde zu nutzen. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Verordnung sollten die Situationen, in denen keine Antwort über das IMI eingeht, eine Ausnahme bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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