ErwGr. 10

REG_2016_1252 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Auf der Zwischentagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im März 2016 wurde vereinbart, dass die Europäische Union einen Teil ihrer ungenutzten Aufzuchtkapazität für das Einsetzen von wild gefangenem Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken an Portugal vergibt. Dadurch könnte Portugal künftig eine Aufzucht für Roten Thun betreiben. Deshalb sollte die maximale Einsetzmenge an wild gefangenem Rotem Thun festgelegt werden, die Portugal seinem Aufzuchtbetrieb zuweisen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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