Art. 39 – Motoren, die nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Stimmen Motoren, die mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung und gegebenenfalls mit einer Übereinstimmungserklärung versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie überein, so ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Produktion befindliche Motoren mit dem jeweils genehmigten Motortyp oder der jeweils genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung gebracht werden. Dies kann den Entzug der EU-Typgenehmigung einschließen, falls die Abhilfemaßnahmen des Herstellers nicht ausreichen. Die betreffende Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Abweichungen von den Einzelangaben im EU-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie, sofern diese Abweichungen nicht gemäß Kapitel VI autorisiert worden sind.
(3)Weist eine Genehmigungsbehörde nach, dass Motoren, denen gegebenenfalls eine Übereinstimmungserklärung beigefügt ist oder die mit einem Typgenehmigungszeichen aus einem anderen Mitgliedstaat versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, so kann sie die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass in der Produktion befindliche Motoren weiterhin mit dem jeweils genehmigten Motortyp oder der jeweils genehmigten Motorenfamilie übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, möglichst bald, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Aufforderung die Maßnahmen gemäß Absatz 1.
(4)Die Genehmigungsbehörden unterrichten sich gegenseitig gemäß Artikel 22 Absatz 5 binnen einem Monat über jeden Entzug einer EU-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(5)Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die ihr gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission laufend, und die Kommission führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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