Art. 40 – Rückruf von Motoren

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Ist ein Hersteller, dem eine EU-Typgenehmigung erteilt worden ist, aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet, in Verkehr gebrachte Motoren — unabhängig davon, ob diese Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten eingebaut sind oder nicht — deswegen zurückzurufen, weil die Motoren ein schwerwiegendes Risiko im Hinblick auf den Umweltschutz oder den Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen, so unterrichtet dieser Hersteller a) unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und b) schlägt dieser Genehmigungsbehörde eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, die geeignet sind, das schwerwiegende Risiko zu beseitigen.
(2)Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden.
(3)Ist eine Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt wurden, so teilt sie dies umgehend der Genehmigungsbehörde mit, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat. Wenn der Hersteller daraufhin keine wirksamen Korrekturmaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung. Im Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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