Art. 20 – Einzelnetzmodell

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Für die Ausarbeitung des Einzelnetzmodells für einen langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird, gelten für jeden ÜNB die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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