Art. 17 – Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine einheitliche Methode für die Bereitstellung der für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für langfristige Zeitbereiche erforderlichen Erzeugungs- und Lastdaten. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Methode berücksichtigt und ergänzt die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission.
2.Für die Ausarbeitung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gelten die Anforderungen des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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