Art. 26 – Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der ENTSO (Strom) einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität und legt ihn der Agentur vor.
2.Auf Wunsch der Agentur erstellt der ENTSO (Strom) danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität. Gegebenenfalls wird dieser Bericht zusammen mit dem Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe der Agentur gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/1222 vorgelegt.
3.Für jede Gebotszone, Gebotszonengrenze und Kapazitätsberechnungsregion enthält der Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe mindestens Folgendes: a) die verwendete Kapazitätsberechnungsmethode; b) statistische Indikatoren für die Zuverlässigkeitsmargen; c) statistische Indikatoren für die zonenübergreifende Kapazität, gegebenenfalls für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich; d) Indikatoren für die Qualität der für die Kapazitätsberechnung verwendeten Informationen; e) gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Verbesserung der Kapazitätsberechnung vorgeschlagen werden; f) Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Berechnung langfristiger Kapazität, einschließlich der weiteren Harmonisierung der Methoden, Prozesse und Governance-Regelungen.
4.Nach Konsultation der Agentur einigen sich alle ÜNB gemeinsam auf die statistischen und qualitativen Indikatoren für den Bericht. Vor der Einigung der ÜNB auf diese Indikatoren oder während ihrer Anwendung kann die Agentur verlangen, dass die Indikatoren geändert werden.
5.Die Agentur entscheidet, ob der Zweijahresbericht ganz oder teilweise veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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