Art. 27 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Die für den Day-Ahead- und den Intraday-Handel geltenden Gebotszonen gelten für die Berechnung und für die Vergabe langfristiger Kapazität.
2.Wenn eine Gebotszonengrenze nicht mehr besteht, haben die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte an dieser Gebotszonengrenze Anspruch auf eine Erstattung durch die betreffenden Übertragungsnetzbetreiber, die auf dem ursprünglich bezahlten Preis für die langfristigen Übertragungsrechte beruht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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