Art. 24 – Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität und der aufgeteilten zonenübergreifenden Kapazität

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen für jeden langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich gemäß Artikel 15.
2.Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 16.
3.Jeder ÜNB übermittelt den relevanten koordinierten Kapazitätsberechnern und den übrigen ÜNB der relevanten Kapazitätsberechnungsregionen die von ihm validierte Kapazität und die validierte Aufteilung dieser Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität.
4.Die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität wird von jedem koordinierten Kapazitätsberechner für die Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29 übermittelt.
5.Die ÜNB übermitteln ihren Regulierungsbehörden auf Anfrage einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie der Wert für die langfristige zonenübergreifende Kapazität für einen bestimmten langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich ermittelt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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