Art. 43 – Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können ihre langfristigen Übertragungsrechte über die zentrale Vergabeplattform für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität an die zuständigen ÜNB zurückgeben.
2.Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität zurückgeben wollen, teilen dies der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte mit.
3.Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte zurückgeben, erhalten direkt oder indirekt über Dritte eine Vergütung von den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform. Diese Vergütung entspricht dem Preis, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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