Art. 44 – Übertragung langfristiger Übertragungsrechte

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Inhaber langfristiger Übertragungsrechte sind berechtigt, ihre langfristigen Übertragungsrechte gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften ganz oder teilweise anderen Marktteilnehmern zu übertragen.
2.Die Zulässigkeitsregeln und eine Liste der bei der zentralen Vergabeplattform registrierten Marktteilnehmer, die zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigt sind, werden auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht.
3.Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte teilen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die Übertragung der langfristigen Übertragungsrechte mit.
4.Die Marktteilnehmer, die diese langfristigen Übertragungsrechte erwerben, bestätigen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die vom bisherigen Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte gemachte Mitteilung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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