Art. 60 – Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Input-Daten für die Kapazitätsberechnung.
2.Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.
3.In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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