Art. 58 – Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Die den ÜNB durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten werden von allen Regulierungsbehörden geprüft.
2.Als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestufte Kosten werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden zeitnah durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
3.Auf Anfrage der Regulierungsbehörden übermitteln die jeweiligen ÜNB innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage die Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung der angefallenen Kosten zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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