Art. 56 – Verbindlichkeit im Fall höherer Gewalt

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Im Falle höherer Gewalt können ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen. Eine solche Kürzung muss koordiniert und nach Absprache mit allen direkt betroffenen ÜNB erfolgen.
2.Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, veröffentlicht eine Mitteilung, in der er die Art und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt angibt.
3.Bei Kürzungen von langfristigen Übertragungsrechten wegen höherer Gewalt erhalten die betroffenen Inhaber langfristiger Übertragungsrechte für den Zeitraum, in dem diese höhere Gewalt besteht, eine Ausgleichszahlung von dem ÜNB, der die höhere Gewalt geltend gemacht hat. In diesem Fall entspricht die Ausgleichszahlung dem bei der Vergabe langfristiger Kapazität für das betreffende langfristige Übertragungsrecht ursprünglich gezahlten Betrag.
4.Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, unternimmt jede erdenkliche Anstrengung, um die Folgen und das Andauern der höheren Gewalt zu begrenzen.
5.Sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, prüft die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage des betroffenen ÜNB, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt einzustufen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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