Art. 59 – Kosten der Einrichtung, der Entwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Alle ÜNB, die mittels der zentralen Vergabeplattform langfristige Übertragungsrechte ausgeben, tragen gemeinsam die mit der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Vergabeplattform zusammenhängenden Kosten. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Aufteilung dieser Kosten, die angemessen, effizient und verhältnismäßig sein müssen, z. B. auf der Grundlage von Prinzipien, die jenen in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2015/1222 ähnlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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