ErwGr. 1

REG_2016_2096 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (2) haben gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikobewertung besteht und die unter bestimmte, in dieser Verordnung aufgeführte Kategorien des Flugverkehrs fallenden Arten von Flügen präzisiert werden müssen, um größere Rechtsklarheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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