ErwGr. 4

REG_2016_2096 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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