ErwGr. 2

REG_2016_2096 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Art des Fluges, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Kategorien von Flügen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 festgelegten Gewichtsbeschränkungen abzuweichen. Solche Ausnahmen sollten sich auf individuelle Risikobewertungen stützen und vorsehen, dass andere Mitgliedstaaten, die Ziel solcher Flüge sind, eine vorherige Unterrichtung oder Genehmigung vorschreiben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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