Art. 1 – Ziele

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Mit dieser Verordnung wird ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele geleistet, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen. Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab,
a)die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern;
b)spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen;
c)zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen, insbesondere den Resolutionen 61/105 und 64/72.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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