Art. 12 – Ruhegehalt

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatuts ist entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Amtsjahr das Doppelte des in Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts genannten Satzes, der auf das letzte Grundgehalt angewandt wird, und für jeden vollen Monat ein Zwölftel diese Betrages.
Hat der Amtsträger verschiedene Ämter bei den Organen der Union ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, dass die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, unmittelbar proportional berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2016_300 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2016_300 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.