Art. 9 – Dienstreisekosten

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Ein Amtsträger, der sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb des Sitzes seines Organs begeben muss, hat Anspruch auf
a)die Erstattung seiner Fahrkosten;
b)die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten);
c)ein Tagegeld in Höhe von 105 % des Tagegeldsatzes, der im Beamtenstatut vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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