Art. 13 – Mittelausstattung

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Die Leistungen im Rahmen des Altersversorgungssystems gemäß dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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